Verpackungspflichten in Bulgarien (2026)
EntwurfGeprüft am: 2026-09-01
EU-Rahmen: PPWR (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026
National: Abfallwirtschaftsgesetz (Zakon za uprawlenie na otpadazite, ZUO); Verpackungsverordnung (Naredba za opakowkite i otpadazite ot opakowki); Produkttaxen-Verordnung (Naredba za opredeljane na reda i razmera za zaplaschtane na produktowa taksa) mit Zahlung an das Staatsunternehmen PUDOOS
Bulgarien kennt drei Erfüllungswege für Inverkehrbringer verpackter Waren: (1) Beitritt zu einer vom Umweltministerium (MOSW) zugelassenen Verwertungsorganisation (organisazija po opolzotworjawane), (2) individuelle Erfüllung mit Genehmigung oder (3) Zahlung der Produkttaxe an PUDOOS. Aktive Verwertungsorganisationen laut Ministerialverfügungen vom Mai 2026: Ekopak Balgarija, Ekobulpak Balgarija, Bulekopak und Eko Partners Balgarija (zur älteren Organisation Ekokolekt lagen keine aktuellen Verfügungen vor). Besonderheit: Der Minister verfügt jährlich (zuletzt am 05.05.2026 für das Jahr 2024) je Organisation, welche Mitglieder von der Produkttaxe befreit sind und welche nachzahlen müssen – die Zielerfüllung wird rückwirkend je Mitglied bestätigt. Ein nationales Verpackungs-Herstellerregister existiert nicht (PPWR-Register nach Art. 44 steht aus); eine Pfandsystem-Gesetzgebung ist in Arbeit (Entwürfe Januar/April 2026, Modell umstritten).
Verpackungs-EPR: Verwertungsorganisation oder Produkttaxe (Bulgarien)
Wer verpackte Waren auf dem bulgarischen Markt in Verkehr bringt, muss die getrennte Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle sicherstellen – im Regelfall durch Beitritt zu einer zugelassenen Verwertungsorganisation; wer weder Mitglied ist noch individuell erfüllt, zahlt monatlich eine Produkttaxe an PUDOOS. Mengen sind laufend zu dokumentieren und zu erklären.
- Bevollmächtigter:
- Das bulgarische Verpackungsrecht sieht für die Verpackungs-EPR keinen eigenen Bevollmächtigten-Mechanismus für ausländische Fernverkäufer vor; die Pflichten treffen die Personen, die verpackte Waren auf den bulgarischen Markt bringen (praktisch Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Erwerber mit bulgarischer Registrierung). Seit 12.08.2026 verlangt Art. 45 PPWR unmittelbar einen in Bulgarien niedergelassenen Bevollmächtigten für Fernverkäufer ohne Niederlassung; mangels nationalem Herstellerregister (Art. 44 PPWR) ist der Vollzug derzeit offen – Umsetzung beobachten und die Beitritts-/Vertretungslösung mit einer Verwertungsorganisation bzw. Dienstleistern klären.
- Grenzüberschreitend:
- Die MOSW-FAQ nennt als Pflichtige die ,liza, koito puskat na pazara opakowani stoki' – Fernabsatz aus dem Ausland wird darin nicht ausdrücklich adressiert. Beim klassischen Import trägt der bulgarische Importeur die Pflichten; ausländische Direktverkäufer an bulgarische Endkunden fallen erst über den PPWR-Herstellerbegriff (seit 12.08.2026) klar in die Verantwortung. Ob und wie Unternehmen ohne bulgarische Steuernummer einer Verwertungsorganisation beitreten können, ist mit der jeweiligen Organisation zu klären; Ekopak Balgarija bietet Informationen auch auf Englisch an.
- Kosten:
- Lizenzentgelte der Verwertungsorganisationen je kg und Material nach Vertrag (Ekopak Balgarija veröffentlicht ihre Preis- und Geschäftspolitik für Mitglieder); andernfalls Produkttaxe nach der Produkttaxen-Verordnung (Sätze je Material in deren Anlagen; Beträge hier nicht einzeln verifiziert). Exportierte Waren sind befreit; für Mehrweg in Pfandsystemen fällt die Taxe nur einmal an.
- Fristen:
- Organisationsbeitritt vor dem Inverkehrbringen; Produkttaxe (falls einschlägig) monatlich bis zum 15. für den Vormonat samt Monatserklärung (Anlage 13); interne Spezifikation (Anlage 12) jährlich bis zum 31.12. für das Folgejahr; jährliche Ministerialverfügungen zur Produkttaxe-Befreiung (zuletzt 05.05.2026, betreffend 2024). PPWR-Pflichten gelten seit 12.08.2026.
Typische Schritte
- Klären, wer für die eigenen Lieferungen nach Bulgarien als Inverkehrbringer gilt (eigener Import bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb vs. bulgarischer Handelspartner; Fernabsatz: PPWR-Herstellerbegriff).
- Beitritt zu einer zugelassenen Verwertungsorganisation prüfen und Vertrag schließen (Ekopak Balgarija, Ekobulpak Balgarija, Bulekopak oder Eko Partners Balgarija); Mengen je Material melden und Lizenzentgelt zahlen.
- Ohne Organisationsbeitritt und ohne individuelle Genehmigung: Produkttaxe monatlich bis zum 15. an das PUDOOS-Konto zahlen und Monatserklärung (Anlage 13 der Produkttaxen-Verordnung) abgeben.
- Jährlich bis zum 31.12. die interne Spezifikation (Anlage 12) über die im Folgejahr in Verkehr zu bringenden Verpackungen erstellen; Mengenaufzeichnungen je Material führen.
- Jedes Jahr (Verfügungen jeweils im Mai) prüfen, ob die eigene Verwertungsorganisation die Ziele nachgewiesen hat und die eigene Firma in der Befreiungsliste steht – andernfalls droht die Produkttaxe rückwirkend.
- Ohne Niederlassung in Bulgarien: Bevollmächtigten-Frage nach Art. 45 PPWR klären und die bulgarische PPWR-Umsetzung (Herstellerregister, Pfandsystem-Entwurf) beobachten.
Anbieter für diese Pflicht
Quellen: MOSW – FAQ Verpackungsabfälle (Pflichtige, Erfüllungswege, Produkttaxe an PUDOOS bis zum 15., Anlagen 12/13) (abgerufen 2026-09-01) · MOSW – Ministerialverfügungen zu Verwertungsorganisationen (u. a. RD-397 bis RD-404 vom 05.05.2026: Befreiungs-/Nachzahlungslisten für 2024) (abgerufen 2026-09-01) · MOSW – Verwertungsorganisationen für Verpackungsabfälle (Genehmigungen, Marktanteile, Stand 30.05.2026) (abgerufen 2026-09-01) · MOSW – Produkttaxen-Verordnung (Naredba, PDF) (abgerufen 2026-09-01) · Ekopak Balgarija – größte Verwertungsorganisation für Verpackungsabfälle (Mitgliederservices) (abgerufen 2026-09-01) · Eurocom – MOSW-Entwurf zum Pfandsystem (Mai 2026, industriegeführtes Modell) (abgerufen 2026-09-01)
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