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Verpackungspflichten in Lettland (2026)

Entwurf

Geprüft am: 2026-09-01

EU-RahmenPPWR (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026

NationalIepakojuma likums (Verpackungsgesetz) und Dabas resursu nodokļa likums (DRN-Gesetz/Naturressourcensteuer; Verpackungssätze in Anlage 7, Systemteilnahmepflicht ab 300 kg/Jahr in Art. 8 Abs. 1.2, doppelter Steuersatz bei Verstoß in Abs. 1.3) samt Ministerkabinetts-Verordnungen; Aufsicht: Valsts vides dienests (VVD), Steuerverwaltung: Valsts ieņēmumu dienests (VID)

Lettland arbeitet nicht mit einem Produzentenregister, sondern über die Naturressourcensteuer (DRN): Befreiung gibt es nur durch Teilnahme am System der erweiterten Produzentenverantwortung (RAS) – per Vertrag mit einem lizenzierten Apsaimniekotājs oder eigenem, vom VVD genehmigtem System. Der VVD stellt klar, dass in Lettland derzeit KEINE EPR-/PPWR-Registrierungsnummern vergeben werden; der nationale PPWR-Rahmen ist noch in Arbeit, bis dahin gilt das bestehende Recht. Das Pfandsystem für Getränkeverpackungen (Teilnahmepflicht ab 150 kg Pfandverpackungen/Jahr) ist ein separates Thema.

Verpackungs-EPR über die Naturressourcensteuer (DRN) & RAS-Teilnahme (Lettland)

Iepakotājs ist, wer verpackte Waren erstmals in Lettland in Verkehr bringt oder Verpackungen hinzufügt – laut VVD ausdrücklich auch ausländische Unternehmen im Fernabsatz an lettische Kunden. Ab 300 kg Verpackungsabfall pro Kalenderjahr ist die Teilnahme am RAS-System Pflicht (Vertrag mit lizenziertem Apsaimniekotājs oder eigenes System); das befreit von der Naturressourcensteuer. Darunter genügt es, Aufzeichnungen zu führen und die DRN an den VID zu zahlen.

Bevollmächtigter
Laut VVD können ausländische Unternehmen ihre Pflichten entweder direkt erfüllen (Registrierung beim VID als DRN-Steuerpflichtiger bzw. RAS-Vertrag) oder schriftlich einen Bevollmächtigten in Lettland benennen, der die RAS-Teilnahme übernimmt. Seit 12.08.2026 verlangt zusätzlich Art. 45 PPWR beim Fernabsatz in Mitgliedstaaten ohne eigene Niederlassung einen Bevollmächtigten – die nationale Verankerung/Registerpraxis dazu ist in Lettland noch in Arbeit.
Grenzüberschreitend
Für ausländische Onlinehändler gelten laut VVD dieselben Pflichten wie für lettische Unternehmen. Besonderheit: Lettland vergibt derzeit keine EPR-Registrierungsnummern – als Nachweis gegenüber Marktplätzen dient praktisch der Apsaimniekotājs-Vertrag bzw. der Eintrag in der VVD-Liste der DRN-befreiten Unternehmen. Wer trotz Pflicht (ab 300 kg/Jahr) nicht am RAS-System teilnimmt, zahlt die DRN in doppelter Höhe (bei Pfandverpackungen: vierfach).
Kosten
DRN-Sätze je Material stehen in Anlage 7 des DRN-Gesetzes (EUR/kg; aktuelle Beträge nur über likumi.lv/VID einsehbar – hier bewusst nicht beziffert). Bei RAS-Teilnahme statt Steuer: vertragliche Entgelte des Apsaimniekotājs (Zaļā josta wirbt mit ,100 % DRN-Befreiung'). Bei Pflichtverstoß: doppelter DRN-Satz, bei Pfandverpackungen vierfacher Satz.
Fristen
DRN-Quartalsbericht im VID EDS bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats, Zahlung bis zum 23.; Jahresmelder (Steuer bis 142,29 €/Jahr) bis 20.01. Die RAS-Befreiung wirkt nicht rückwirkend – Vertrag rechtzeitig vor Jahres-/Quartalsbeginn schließen.

Typische Schritte

  1. Jahresmenge des in Lettland anfallenden Verpackungsmaterials ermitteln (300-kg-Schwelle prüfen; Aufzeichnungen sind in jedem Fall Pflicht).
  2. Ab 300 kg/Jahr: Vertrag mit einem lizenzierten Apsaimniekotājs schließen (etablierte Anbieter: Latvijas Zaļais punkts, Zaļā josta; vollständige Liste im VVD-Registerportal) – oder eigenes System vom VVD genehmigen lassen.
  3. DRN-Befreiung sicherstellen: Sie greift erst mit Vertrag und Aufnahme in den VVD-Befreiungsbeschluss; Stichtage des Anbieters beachten (z. B. Latvijas Zaļais punkts: Vertragsschluss bis 10.11. für Befreiung ab 01.01.).
  4. Ohne Befreiung: Verpackungsmengen je Material quartalsweise im VID-System EDS deklarieren (bis zum 20. des Folgemonats) und DRN zahlen (bis zum 23.).
  5. Ohne Niederlassung in Lettland: direkte VID-Registrierung oder schriftliche Bevollmächtigung eines Vertreters in Lettland regeln.
  6. Vertrags-/Befreiungsnachweis dokumentieren und bei Marktplatz-Anfragen (EPR-Prüfungen) verwenden.

Quellen: VVD – Iepakotāji un to pienākumi (Definition inkl. ausländischer Fernverkäufer, 300-kg-Schwelle, drei Erfüllungswege, VID-Fristen 20./23., doppelte/vierfache Sätze, keine EPR-Nummern, Bevollmächtigten-Option) (abgerufen 2026-09-01) · VVD – Extended producer responsibility (RAS-Systeme, DRN-Befreiung, TULPE-Verfahren für Apsaimniekotāji) (abgerufen 2026-09-01) · Likumi.lv – Dabas resursu nodokļa likums (Art. 8 Abs. 1.2: Teilnahmepflicht ab 300 kg/Jahr; Abs. 1.3: doppelter Steuersatz; Anlage 7: Verpackungssätze) (abgerufen 2026-09-01) · VVD – Pfandverpackungen: Teilnahmepflicht am Pfandsystem ab 150 kg/Jahr (Abgrenzung zum RAS-System) (abgerufen 2026-09-01) · Latvijas Zaļais punkts – FAQ zur DRN (300-kg-Pflicht, Befreiungs-Timing: Vertrag bis 10.11. für Befreiung ab 01.01.) (abgerufen 2026-09-01) · Komercreģistrs – Iepakojuma nodoklis 2026 un PPWR (PPWR schafft keine EU-Verpackungssteuer; nationales DRN-System gilt fort; PPWR-Dokumentationspflichten seit 12.08.2026) (abgerufen 2026-09-01)

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