Verpackungspflichten in Niederlande (2026)
EntwurfGeprüft am: 2026-09-01
EU-Rahmen: PPWR (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026
National: Besluit beheer verpakkingen 2014 (UPV verpakkingen) mit Regeling beheer verpakkingen und Besluit kunststofproducten voor eenmalig gebruik (SUP); Abwicklung über die Produzentenorganisation Verpact (bis 29.02.2024: Stichting Afvalfonds Verpakkingen) auf Basis einer allgemeinverbindlich erklärten Abfallbeheersbijdrage-Vereinbarung (AVV)
Die Niederlande betreiben EIN kollektives System für Haushalts- und Gewerbeverpackungen (Verpact) mit einer Besonderheit: Unterhalb von 50.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr sind Unternehmen von Abgabe und Mengenmeldung befreit (heffingsvrije drempel) – Ausnahme: SUP-Verpackungen, die ab dem ersten Kilo meldepflichtig sind. Verpact erwartet, dass die Schwelle erst mit dem künftigen PPWR-Herstellerregister entfällt (laut Verpact-Einschätzung frühestens ab 12.08.2027, erstes Meldejahr voraussichtlich 2028 – noch nicht rechtsverbindlich). Einwegpfand (statiegeld) auf Kunststoffflaschen bis 3 l und Getränkedosen ist ein separates Thema und hier nicht abgedeckt. Aufsicht/Vollzug: Inspectie Leefomgeving en Transport (ILT), Sanktionen bis 5.000 €/Woche (max. 100.000 €).
Verpackungs-EPR: Verpact-Registrierung & Abfallbeheersbijdrage (Niederlande)
Wer verpackte Waren erstmals auf dem niederländischen Markt bereitstellt – auch ausländische Onlinehändler im Direktvertrieb an niederländische Endkunden – gilt als Produzent/Importeur nach dem Besluit beheer verpakkingen 2014. Ab mehr als 50.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr sind Anmeldung bei Verpact, jährliche Mengenmeldung (aangifte) und Zahlung der Abfallbeheersbijdrage Pflicht; darunter greift die abgabefreie Schwelle (Ausnahme: SUP-Verpackungen, siehe eigene Pflicht).
- Bevollmächtigter:
- Seit 12.08.2026 verlangt Art. 45 PPWR grundsätzlich einen Bevollmächtigten (gemachtigde vertegenwoordiger) in jedem Mitgliedstaat, in dem ein Fernabsatzhändler ohne Niederlassung Verpackungen erstmals bereitstellt. Praxis laut Verpact: EU-Unternehmen, die unter der 50.000-kg-Schwelle bleiben und sich daher nicht registrieren müssen, benötigen derzeit auch keinen Bevollmächtigten für die UPV. Über eine mögliche Streichung der PPWR-Bevollmächtigtenpflicht wird auf EU-Ebene noch verhandelt; Verpact erwartet Klarheit bis Ende 2026.
- Grenzüberschreitend:
- Ausländische Versandhändler, die direkt an niederländische Endverbraucher liefern, gelten ausdrücklich als Produzent im Sinne der UPV (Klarstellung auf der offiziellen Rijkswaterstaat-Seite afvalcirculair.nl). Relevant wird die Pflicht aber erst oberhalb der 50.000-kg-Schwelle bzw. ab dem ersten Kilo bei SUP-Verpackungen. Wer die Schwelle überschreitet, meldet sich bei Verpact an und gibt die Jahresmengen über PackTool/VerpactPortal ab.
- Kosten:
- Abfallbeheersbijdrage nach öffentlichem Verpact-Tarif (Tarife 2026 auf verpact.nl, z. B. getrennte Sätze für Haushalts- und Gewerbeverpackungen je Material); unterhalb von 50.000 kg pro Jahr fällt keine Abgabe an.
- Fristen:
- Anmeldung bei Verpact bei Überschreiten der Schwelle; Mengenmeldung jährlich über das Verpact-Portal (konkrete Abgabefrist im Portal/Beleid von Verpact prüfen). PPWR-Pflichten gelten seit 12.08.2026; die 50.000-kg-Schwelle bleibt laut Verpact vorerst bestehen.
Typische Schritte
- Jahresmenge aller in den Niederlanden erstmals bereitgestellten Verpackungen (inkl. Versandverpackung) abschätzen: über oder unter 50.000 kg pro Kalenderjahr?
- Bei mehr als 50.000 kg: Unternehmen bei Verpact anmelden und Zugang zum Aangifte-Portal (PackTool/VerpactPortal) einrichten.
- Jährliche Aangifte nach Materialarten abgeben und Abfallbeheersbijdrage nach dem öffentlichen Verpact-Tarif zahlen.
- Prüfen, ob SUP-Verpackungen (z. B. Becher, Lebensmittelbehälter für den Sofortverzehr, leichte Kunststofftragetaschen) im Sortiment sind – für diese gilt die 50.000-kg-Schwelle NICHT.
- Verpackungsadministration führen (Mengen- und Materialnachweise); der Verpakkingencatalogus von Verpact hilft bei der Einstufung.
- Entwicklung beobachten: künftiges PPWR-Herstellerregister und mögliche Bevollmächtigtenpflicht (Klärung auf EU-Ebene bis Ende 2026 erwartet).
Anbieter für diese Pflicht
Quellen: Rijkswaterstaat/Afval Circulair – UPV verpakkingen (Produzentenbegriff inkl. ausländischer Fernabsatz, Rechtsgrundlagen) (abgerufen 2026-09-01) · Verpact – Muss ich mich seit der PPWR bei Verpact anmelden? (50.000-kg-Schwelle, Bevollmächtigter, Stand nach 12.08.2026) (abgerufen 2026-09-01) · Verpact – Tarife 2026 (Abfallbeheersbijdrage, heffingsvrije Schwelle, SUP-Ausnahme) (abgerufen 2026-09-01) · Verpact – Aangifte doen (PackTool/VerpactPortal, Registrierung vor erster Meldung) (abgerufen 2026-09-01) · wetten.overheid.nl – Besluit beheer verpakkingen 2014 (Rechtsgrundlage) (abgerufen 2026-09-01) · ILT – Interventionsstrategie Verpackungen (Aufsicht, Sanktionsrahmen) (abgerufen 2026-09-01) · ClearoSystems – Registrierungspflicht kleiner Webshops 2026 (Fortbestand der Schwelle, Verpact-Erwartung zum PPWR-Register; Sekundärquelle) (abgerufen 2026-09-01)
SUP-Verpackungen: Meldepflicht ab dem ersten Kilo (Niederlande)
Für Einwegkunststoff-Verpackungen nach der SUP-Richtlinie (z. B. Getränkebecher, Lebensmittelbehälter für den Sofortverzehr, leichte Kunststofftragetaschen) gilt die 50.000-kg-Schwelle NICHT: Wer solche Verpackungen in den Niederlanden erstmals bereitstellt, muss sich unabhängig von der Menge bei Verpact anmelden, die Stückzahlen melden und den SUP-Zuschlag zahlen.
- Bevollmächtigter:
- Wie bei der allgemeinen Verpackungs-EPR: Art. 45 PPWR sieht seit 12.08.2026 einen Bevollmächtigten für Fernabsatzhändler ohne Niederlassung vor; die praktische Handhabung in den Niederlanden ist an die Verpact-Registrierung gekoppelt. Da SUP-Verpackungen ohne Mengenschwelle registrierungspflichtig sind, sollten ausländische Anbieter solcher Verpackungen die Bevollmächtigten-Frage aktiv mit Verpact klären.
- Grenzüberschreitend:
- Betrifft vor allem Händler von Lebensmitteln/Getränken sowie alle, die leichte Kunststofftragetaschen (< 50 Mikron) oder To-go-Verpackungen einsetzen. Für reine Versandkartons ohne SUP-Formate gilt diese Pflicht nicht – dann zählt nur die allgemeine 50.000-kg-Regel.
- Kosten:
- SUP-Zuschlag nach öffentlichem Verpact-Tarif pro 1.000 Stück (Tarif 2026 veröffentlicht; Satz gegenüber 2025 gesenkt); zusätzlich reguläre Abfallbeheersbijdrage oberhalb der allgemeinen Schwelle.
- Fristen:
- Meldung im Rahmen der jährlichen Verpact-Aangifte; Pflicht besteht ab der ersten in Verkehr gebrachten SUP-Verpackung.
Typische Schritte
- Sortiment und Versandprozess prüfen: Fallen SUP-Verpackungen an (Becher, Behälter für Sofortverzehr, flexible Verpackungen/Wrapper, leichte Tragetaschen)?
- Falls ja: unabhängig von der Menge bei Verpact anmelden (keine Schwelle für SUP).
- SUP-Stückzahlen in der Aangifte melden und den SUP-Zuschlag nach öffentlichem Tarif zahlen.
- Kennzeichnungs- und Produktanforderungen der SUP-Regeln (Besluit kunststofproducten voor eenmalig gebruik) separat prüfen.
Anbieter für diese Pflicht
Quellen: Verpact – Tarife 2026: SUP-Verpackungen fallen nicht unter die 50.000-kg-Schwelle (SUP-Zuschlag pro 1.000 Stück) (abgerufen 2026-09-01) · Rijkswaterstaat/Afval Circulair – UPV verpakkingen (SUP-Produzenten ohne Mengenschwelle registrierungspflichtig) (abgerufen 2026-09-01) · Verpact – Anmeldepflicht seit PPWR (SUP ohne Schwelle) (abgerufen 2026-09-01)
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