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Verpackungspflichten in Österreich (2026)

Entwurf

Geprüft am: 2026-09-01

EU-RahmenPPWR (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026

NationalAWG 2002 und Verpackungsverordnung 2014 (VVO) gelten übergangsweise weiter, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind; AWG- und VVO-Novellen zur PPWR-Begleitung sind in Vorbereitung (Stand 09/2026). Zuständig: BMLUK.

Das BMLUK-Merkblatt vom Juni 2026 erläutert die Übergangsphase bis zu den nationalen Novellen. National gilt bereits seit 01.01.2023 eine Bevollmächtigtenpflicht für ausländische B2C-Versandhändler; Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen seit 01.01.2023 die Verpackungs-Compliance ihrer Händler sicherstellen (§ 12c AWG 2002). Durch die PPWR neu erfasst sind u. a. Kaffeekapseln (Systemteilnahme bis 01.10.2026).

Verpackungs-EPR: Entpflichtung & Registrierung (Österreich)

Wer verpackte Waren an Endkunden in Österreich in Verkehr bringt (auch Versandhandel aus dem Ausland), muss seine Verpackungen bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem entpflichten und Mengen melden. Für Haushaltsverpackungen gilt die Pflicht ohne Mengenschwelle.

Bevollmächtigter
Bereits seit 01.01.2023 müssen ausländische Versandhändler ohne Niederlassung in Österreich, die verpackte Waren direkt an private Endverbraucher liefern, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich bestellen – unabhängig von der Menge. Seit 12.08.2026 verlangt zusätzlich Art. 45 PPWR einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ohne Niederlassung Verpackungen erstmals bereitstellt.
Grenzüberschreitend
Der Bevollmächtigte übernimmt Entpflichtung, Registrierung und Mengenmeldungen. Marktplätze müssen seit 01.01.2023 nicht-konforme Händler ausschließen (§ 12c AWG 2002) – ohne Entpflichtungsnachweis drohen Angebotssperren. Für Kleinmengen (< 1.500 kg Haushaltsverpackungen/Jahr) gibt es ein vereinfachtes Pauschalentgelt.
Kosten
Lizenzentgelte (Tarife) der Systeme richten sich nach Material und Menge; für Kleinmengen unter 1.500 kg Haushaltsverpackungen pro Jahr ist ein pauschales Jahresentgelt möglich.
Fristen
Entpflichtung vor dem Inverkehrbringen. Übergangsphase: Bestehende nationale Regeln (VVO 2014, EDM-Meldungen) gelten weiter, die AWG-/VVO-Novelle ist noch ausständig (Stand 09/2026). Für neu als Verpackung erfasste Produkte wie Kaffeekapseln: Systemteilnahme bis 01.10.2026.

Typische Schritte

  1. Prüfen, welche eigenen Verpackungen in Österreich anfallen (Haushalts- vs. Gewerbeverpackungen; inkl. Versandverpackung).
  2. Ohne österreichische Niederlassung bei B2C-Versand: Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich schriftlich bestellen (Pflicht seit 01.01.2023).
  3. Entpflichtungsvertrag mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem abschließen (z. B. ARA, Reclay, ERP Austria, Bonus Holsystem).
  4. Registrierung im EDM sicherstellen – in der Praxis über das gewählte System bzw. den Bevollmächtigten.
  5. Verpackungsmengen regelmäßig an das System melden; bei unter 1.500 kg Haushaltsverpackungen pro Jahr die Pauschalentgelt-Option prüfen.
  6. Bei Marktplatzverkauf: Entpflichtungs-/Compliance-Nachweis gegenüber der Plattform erbringen.

Quellen: BMLUK – Neue EU-Verpackungsverordnung (Übergangsphase, Pflichten seit 12.08.2026) (abgerufen 2026-09-01) · BMLUK – Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung in Österreich (Juni 2026, PDF) (abgerufen 2026-09-01) · BMLUK – Liste der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen (PDF) (abgerufen 2026-09-01) · Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) – Systeme und Funktionsweise der Verpackungs-EPR (abgerufen 2026-09-01) · WKO – Umweltrechtliche Aspekte im Versandhandel (Entpflichtung, 1.500-kg-Pauschalregel, Marktplatzpflicht) (abgerufen 2026-09-01) · Handelsverband – AWG-Novelle: Plattformhaftung für Verpackungsentpflichtung ab 01.01.2023 (abgerufen 2026-09-01) · Deutsche Recycling – Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich (seit 01.01.2023, EDM) (abgerufen 2026-09-01)

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