Verpackungspflichten in Österreich (2026)
EntwurfGeprüft am: 2026-09-01
EU-Rahmen: PPWR (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026
National: AWG 2002 und Verpackungsverordnung 2014 (VVO) gelten übergangsweise weiter, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind; AWG- und VVO-Novellen zur PPWR-Begleitung sind in Vorbereitung (Stand 09/2026). Zuständig: BMLUK.
Das BMLUK-Merkblatt vom Juni 2026 erläutert die Übergangsphase bis zu den nationalen Novellen. National gilt bereits seit 01.01.2023 eine Bevollmächtigtenpflicht für ausländische B2C-Versandhändler; Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen seit 01.01.2023 die Verpackungs-Compliance ihrer Händler sicherstellen (§ 12c AWG 2002). Durch die PPWR neu erfasst sind u. a. Kaffeekapseln (Systemteilnahme bis 01.10.2026).
Verpackungs-EPR: Entpflichtung & Registrierung (Österreich)
Wer verpackte Waren an Endkunden in Österreich in Verkehr bringt (auch Versandhandel aus dem Ausland), muss seine Verpackungen bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem entpflichten und Mengen melden. Für Haushaltsverpackungen gilt die Pflicht ohne Mengenschwelle.
- Bevollmächtigter:
- Bereits seit 01.01.2023 müssen ausländische Versandhändler ohne Niederlassung in Österreich, die verpackte Waren direkt an private Endverbraucher liefern, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich bestellen – unabhängig von der Menge. Seit 12.08.2026 verlangt zusätzlich Art. 45 PPWR einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ohne Niederlassung Verpackungen erstmals bereitstellt.
- Grenzüberschreitend:
- Der Bevollmächtigte übernimmt Entpflichtung, Registrierung und Mengenmeldungen. Marktplätze müssen seit 01.01.2023 nicht-konforme Händler ausschließen (§ 12c AWG 2002) – ohne Entpflichtungsnachweis drohen Angebotssperren. Für Kleinmengen (< 1.500 kg Haushaltsverpackungen/Jahr) gibt es ein vereinfachtes Pauschalentgelt.
- Kosten:
- Lizenzentgelte (Tarife) der Systeme richten sich nach Material und Menge; für Kleinmengen unter 1.500 kg Haushaltsverpackungen pro Jahr ist ein pauschales Jahresentgelt möglich.
- Fristen:
- Entpflichtung vor dem Inverkehrbringen. Übergangsphase: Bestehende nationale Regeln (VVO 2014, EDM-Meldungen) gelten weiter, die AWG-/VVO-Novelle ist noch ausständig (Stand 09/2026). Für neu als Verpackung erfasste Produkte wie Kaffeekapseln: Systemteilnahme bis 01.10.2026.
Typische Schritte
- Prüfen, welche eigenen Verpackungen in Österreich anfallen (Haushalts- vs. Gewerbeverpackungen; inkl. Versandverpackung).
- Ohne österreichische Niederlassung bei B2C-Versand: Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich schriftlich bestellen (Pflicht seit 01.01.2023).
- Entpflichtungsvertrag mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem abschließen (z. B. ARA, Reclay, ERP Austria, Bonus Holsystem).
- Registrierung im EDM sicherstellen – in der Praxis über das gewählte System bzw. den Bevollmächtigten.
- Verpackungsmengen regelmäßig an das System melden; bei unter 1.500 kg Haushaltsverpackungen pro Jahr die Pauschalentgelt-Option prüfen.
- Bei Marktplatzverkauf: Entpflichtungs-/Compliance-Nachweis gegenüber der Plattform erbringen.
Anbieter für diese Pflicht
Quellen: BMLUK – Neue EU-Verpackungsverordnung (Übergangsphase, Pflichten seit 12.08.2026) (abgerufen 2026-09-01) · BMLUK – Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung in Österreich (Juni 2026, PDF) (abgerufen 2026-09-01) · BMLUK – Liste der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen (PDF) (abgerufen 2026-09-01) · Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) – Systeme und Funktionsweise der Verpackungs-EPR (abgerufen 2026-09-01) · WKO – Umweltrechtliche Aspekte im Versandhandel (Entpflichtung, 1.500-kg-Pauschalregel, Marktplatzpflicht) (abgerufen 2026-09-01) · Handelsverband – AWG-Novelle: Plattformhaftung für Verpackungsentpflichtung ab 01.01.2023 (abgerufen 2026-09-01) · Deutsche Recycling – Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich (seit 01.01.2023, EDM) (abgerufen 2026-09-01)
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