Verpackungspflichten in Tschechien (2026)
EntwurfGeprüft am: 2026-09-01
EU-Rahmen: PPWR (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026
National: Zákon č. 477/2001 Sb. (Verpackungsgesetz) mit Bagatellausnahme (§ 15a), Seznam-osob-Register beim Umweltministerium (§ 14) und Institut des pověřený zástupce (§ 13a); die Anpassungsnovelle an die PPWR (adaptační novela) stand laut EKO-KOM im Juli 2026 noch aus
Tschechien betreibt EIN kollektives System für Haushalts- und Gewerbeverpackungen: EKO-KOM ist die einzige autorisierte Verpackungsgesellschaft (autorizovaná obalová společnost). Wer einen Vertrag über die gemeinsame Erfüllung (sdružené plnění) über ALLE seine Verpackungen abschließt, muss sich nicht selbst in das Seznam-osob-Register eintragen. Bagatellausnahme nach § 15a: Wer weniger als 300 kg Verpackungen pro Kalenderjahr in Verkehr bringt UND höchstens 25 Mio. CZK Jahresumsatz hat, ist von den Pflichten der §§ 10–15 befreit (Nachweis auf Verlangen). Die PPWR-Registerpflicht (Art. 44) kennt dagegen keine Bagatellgrenze; das EU-weit vorgesehene Producer-Register existiert in Tschechien noch nicht (Durchführungsakt zu Art. 44 Abs. 14 laut EKO-KOM im Februar 2026 noch nicht erlassen), bis dahin gelten Seznam osob und EKO-KOM-Meldewege weiter.
Verpackungs-EPR: EKO-KOM-Beteiligung oder Seznam-osob-Registrierung (Tschechien)
Wer Verpackungen auf dem tschechischen Markt in Verkehr bringt, muss Rücknahme und Verwertung sicherstellen – praktisch fast immer über einen Vertrag über die gemeinsame Erfüllung mit EKO-KOM, alternativ durch Eigenerfüllung mit Eintrag in das Seznam-osob-Register des Umweltministeriums. Seit 12.08.2026 gilt der PPWR-Produzentenbegriff: Laut EKO-KOM ist eine ausländische Firma, die an Endnutzer in Tschechien liefert, selbst Producent – das trifft ausländische Onlinehändler im Direktvertrieb ebenso wie Lieferanten von Transport- und Serviceverpackungen an tschechische Geschäftskunden.
- Bevollmächtigter:
- Nationales Recht (§ 13a Verpackungsgesetz): Ausländische Inverkehrbringer KÖNNEN einen pověřený zástupce (in Tschechien niedergelassener Unternehmer, schriftlicher Vertrag) benennen; PFLICHT ist er national nur für Fernabsatzhändler, die Einweg-Kunststoffverpackungen bzw. Verpackungsmittel der Anlage-4-Teile C/D direkt an tschechische Endkunden verkaufen (SUP-Umsetzung). Zusätzlich verlangt Art. 45 PPWR seit 12.08.2026 einen Bevollmächtigten für JEDEN Fernabsatzhändler ohne Niederlassung, der Verpackungen direkt an Endnutzer in Tschechien bereitstellt; die tschechische Anpassungsnovelle dazu stand im Sommer 2026 noch aus – Umsetzungsdetails mit EKO-KOM bzw. Rechtsberatung klären.
- Grenzüberschreitend:
- EKO-KOM stellt klar: ,Eine ausländische Firma, die an Endnutzer in ČR liefert, ist Producent.' Ausländische Onlinehändler können nicht mehr darauf bauen, dass ihr tschechischer Geschäftskunde als Importeur die Pflichten trägt – tschechische gewerbliche Endnutzer sollen ihre ausländischen Lieferanten aktiv informieren (EKO-KOM stellt dafür Musterschreiben bereit) und Registrierungs-/Beteiligungsnachweise verlangen. Bagatellausnahme § 15a (unter 300 kg/Jahr UND max. 25 Mio. CZK Umsatz) prüfen und Nachweise vorhalten; Marktplätze verlangen für Tschechien zunehmend EPR-Nachweise.
- Kosten:
- EKO-KOM-Entgelte nach öffentlichem Tarif je Material und Verpackungsart (Haushalts-/Industrieverpackungen getrennt). Bei Eigenerfüllung: Registrierung im Seznam osob 800 CZK einmalig plus 800 CZK Evidenzgebühr pro Kalenderjahr (fällig bis 15.02., Einzug über die Zollverwaltung/SFŽP).
- Fristen:
- EKO-KOM-Beitritt bzw. Seznam-Eintrag vor dem Inverkehrbringen, spätestens binnen 60 Tagen nach Pflichtentstehung; Mengenmeldungen an EKO-KOM vierteljährlich; Evidenzgebühr jährlich bis 15.02. PPWR-Produzentenbegriff und Art.-45-Bevollmächtigtenpflicht gelten seit 12.08.2026; die tschechische Anpassungsnovelle ist zu beobachten.
Typische Schritte
- Prüfen, ob die Bagatellausnahme greift: weniger als 300 kg Verpackungen pro Kalenderjahr in Tschechien UND Jahresumsatz höchstens 25 Mio. CZK (beides zusammen; Nachweise dokumentieren).
- Oberhalb der Bagatellgrenze: Vertrag über die gemeinsame Erfüllung (smlouva o sdruženém plnění) mit EKO-KOM abschließen – Kontakt info@ekokom.cz; der Vollvertrag ersetzt den eigenen Seznam-osob-Eintrag.
- Nur bei Eigenerfüllung statt EKO-KOM: Eintrag in das Seznam osob binnen 60 Tagen nach Pflichtentstehung beantragen (über VISOH2/Datenbox; Gebühr 800 CZK) und jährliche Evidenzgebühr 800 CZK bis 15.02. zahlen.
- Vierteljährliche Mengenmeldungen (výkazy) an EKO-KOM abgeben und Entgelte nach Tarif zahlen; neue EKO-KOM-Methodiken (Producent-Identifikation, Reporting, Littering) gelten seit 12.08.2026.
- Ohne Niederlassung in Tschechien: Bevollmächtigten-Frage klären (§ 13a national, Art. 45 PPWR im Fernabsatz) und schriftliches Mandat schließen.
- Tschechischen B2B-Kunden Registrierungs-/Beteiligungsnachweis bereitstellen und EPR-Nummer bei genutzten Marktplätzen hinterlegen.
Anbieter für diese Pflicht
Quellen: EKO-KOM – PPWR-Informationsseite für Klienten (Produzentenbegriff, Hinweispflicht gewerblicher Endnutzer an ausländische Lieferanten, neue Methodiken ab 12.08.2026) (abgerufen 2026-09-01) · EKO-KOM – Präsentation PPWR (Stand 08.07.2026; ,Zahraniční firma, která dodává konečnému uživateli v ČR, je producent', Registerstatus Art. 44, ausstehende Anpassungsnovelle) (abgerufen 2026-09-01) · Zákon č. 477/2001 Sb. (Volltext) – § 13 Erfüllungswege, § 13a pověřený zástupce, § 14 Seznam osob, § 15a Bagatellausnahme (abgerufen 2026-09-01) · SFŽP ČR – Gebühren nach dem Verpackungsgesetz (Registrierung 800 CZK, Evidenzgebühr 800 CZK bis 15.02., Bagatellausnahme) (abgerufen 2026-09-01) · portal.gov.cz – Antrag auf Eintrag in das Seznam osob (Verfahren, 60-Tage-Frist, VISOH2/Datenbox) (abgerufen 2026-09-01) · EnviWeb – § 14 Seznam osob: Befreiung vom Eintrag bei EKO-KOM-Vollvertrag (sdružené plnění) (abgerufen 2026-09-01) · Třetí ruka – EKO-KOM als (einzige) autorisierte Verpackungsgesellschaft (01/2026) (abgerufen 2026-09-01)
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